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Landespressegesetz Bayern

Bayern: Gesetz über die Presse Vom 3. Oktober 1949
(GVBI. Bay. 1949 S. 243)


§ 1 Pressefreiheit, Verbot von Sondermaßnahmen Das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit werden durch die Art. 110, 111 und 112 der Verfassung gewährleistet.

Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unstatthaft.

Berufsorganisation der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und staatlichen Machtbefugnissen sowie eine Standesgerichtsbarkeit der Presse sind nicht zulässig.
§ 2 Keine Zulassung für Verlagsunternehmen Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.

Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Rechte und Pflichten der Presse Die Presse dient dem demokratischen Gedanken.

Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben die Pflichtzu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.

Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinne des § 193 des Strafgesetzbuches wahr.
§ 4 Recht auf Auskunft Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.

Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstigen gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
§ 5 Verantwortlicher Redakteur Bei jeder Zeitung muß mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden.

Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer 1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt, 3. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

Wer nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur für den politischen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift sein.

Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden 2).
§ 6 Druckwerke, Zeitungen, Zeltschriften Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

Zeitungen und Zeitschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen und deren Auflage 500 Stück übersteigt. Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.
§ 7 Impressum auf Druckwerken Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muß der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.

Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen.

Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien und Wahlbewerber enthalten.
§ 8 Zeitungs- und Zeitschriftenimpressum; Bekanntgabe der Inhaberverhältnisse Zeitungen und Zeitschriften müssen auf jeder Nummer außerdem den Namen und die Anschrift des oder der verantwortlichen Redakteure enthalten. Das gilt nicht für Amtsblätter öffentlicher Behörden.

Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so muß ersichtlich sein, für welches Sachgebiet ein jeder verantwortlich ist. Auch für den Anzeigenteil muß eine verantwortliche Person benannt werden.

Die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Verlages, der eine Zeitung oder eine Zeitschrift herausgibt, sind wie folgt bekanntzugeben: a) bei Herausgabe einer Zeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres, b) bei Herausgabe einer anderen Zeitschrift in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres. Außerdem sind Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich im Impressum zu veröffentlichen.

Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.
§ 9 Anzeigen- und Reklametexte
Bei Zeitungen und Zeitschriften müssen Teile, insbesondere Anzeigen- und Reklametexte, deren Abdruck gegen Entgelt erfolgt, kenntlich gemacht werden.

§ 10 Pflicht zur Gegendarstellung Der verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken. Sie muß die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. Ergeben sich begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift einer Gegendarstellung, so kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden.

Der Abdruck muß unverzüglich, und zwar in demselben Teil des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, daß die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten. Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.

Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden.
§ 11 Umfang der strafrechtlichen Verantwortung Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs eines periodischen Druckwerkes wird vermutet, daß er den Inhalt eines unter seiner Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat.

Wer als verantwortlicher Redakteur, Verleger, Drucker oder Verbreiter am Erscheinen eines Druckwerkes strafbaren Inhaltes mitgewirkt hat, wird, wenn er nicht schon nach Abs. 1 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Veröffentlichung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern er nicht die Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nachweist. Die Bestrafung des Vormanns schließt die des Nachmanns aus.
§ 12 (1975 außer Kraft gesetzt)

§ 13 Strafbestimmungen: Übertretungen Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist: a) wer den in den §§ 7, 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt; b) wer als Unternehmer Druckwerke vertreibt, in denen die in § 7 vorgeschriebenen Angaben fehlen; c) wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift den Abdruck einer Gegendarstellung (§ 1 0) verweigert. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag derbetroffenen Person oder Behörde ein. Die Zurücknahme des Antrages istzulässig. Bei der Ahndung ist der Abdruck der Gegendarstellung anzuordnen, wenn dies von dem Antragsberechtigten verlangt wird; d) wer wider besseres Wissen den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Darstellung oder Gegendarstellung erwirkt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betroffenen, des Redakteurs oder des Verlegers ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

In den Fällen der Buchstaben a) und b) kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 14 Vergehen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, a) wer als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 entspricht; b) wer als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl ihm das nach § 5 Abs. 2 und 3 untersagt ist; c) wer ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis der Beschlagnahme verbreitet; d) wer in Kenntnis des strafbaren Inhalts einer Druckschrift den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt; e) wer einer gerichtlichen Anordnung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht unverzüglich nachkommt (§ 13c); f) wer über die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (§ 8 Abs. 3) wissentlich falsche Angaben macht.

§ 15 Verjährung Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehen und derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten.

Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerkes. Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerkes beginnt die Frist von neuem.
§ 16 Beschlagnahme nur durch Richter Die Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von § 98 der Strafprozeßordnung nur dem Richter zu.

Die Polizei ist berechtigt, gegen § 7 verstoßende Druckwerke und Druckwerke strafbaren Inhalts mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften dem Verbreiter vorläufig wegzunehmen. Sie hat dieselben unverzüglich dem Richter vorzulegen, der innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung zu treffen hat.
§ 17 Umfang der Beschlagnahme Die Beschlagnahme eines Druckwerkes umfaßt alle Stücke, die sich im Besitz des Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Verfassers, Druckers oder Händlers befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Stücke.

Die Beschlagnahme eines Druckwerkes kann auf das zu seiner Herstellung verwandte Material (Drucksatz, Druckform, Platten, Klischees) erstreckt werden.

Trennbare Teile des Druckwerkes, welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
§ 18 (1954 außer Kraft gesetzt)

§ 19 Sinngemäße Geltung für Nachrichtendienste
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Nachrichtendienste.

§ 20 Übergangsbestimmungen Dieses Gesetz tritt an die Stelle des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBI. S. 65) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 4. März 1931 (RGBI. 1 S. 29) und vom 28. Juni 1935 (RGBI. 1 S. 839). § 43 Abs. 6 der Gewerbeordnung entfällt.

Abschnitt 11 "Druckschriften" der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBI. 1 S. 35) samt den dazu ergangenen Duchführungsverordnungen und das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBI. 1 S. 713) nebst den zu seiner Ergänzung und Durchführung ergangenen Bestimmungen sind aufgehoben,

§ 30c der Gewerbeordnung und Art. 12 und 13 des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August 1879 (GVBI. S, 781) werden aufgehoben.

Die Bestimmungen über die Ablieferung von Freiexemplaren an Bibliotheken bleiben unberührt.
§ 21 Inkrafttreten, Durchführungsbestimmungen Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Juli 1949 in Kraft.

Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden von der Staatsregierung erlassen.

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