Deutscher Presserat
Richtlinien für die publizistische Arbeit
des Deutschen Presserats
1. Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Richtlinie 1.1 -Exklusivverträge
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die nach Bedeutung, Gewicht und Tragweite von allgemeinem Interesse und für die politische Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusiverträge mit den Informationsträgern oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder ver hindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.
Richtlinie 1.2 - Wahlkampfveranstaltungen
Es entspricht journalistischer Fairneß, dient der Informationsfreiheit der Bürger und wahrt die Chancengleichheit der demokratischen Parteien, wenn Zeitungen und Zeitschriften in ihrer Berichterstattung über Wahlkampfveranstaltungen auch Auffassungen mitteilen, die sie selbst nicht teilen. Das gilt sinngemäß auch für den Anzeigenteil, der gleichfalls durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt ist.
Richtlinie 1.3 - Pressemitteilungen
Pressemitteilungen, die Behörden, Parteien, Verbände, Vereine oder andere Interessenvertretungen herausgeben, müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden.
2. Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Bei Wiedergabe von symbolischen Fotos muß aus der Unterschrift hervorgehen, daß es sich nicht um dokumentarische Bilder handelt.
Richtlinie 2.1 - Umfrageergebnisse
Der Deutsche Presserat empfiehlt den Nachrichtenagenturen, Zeitungen und Zeitschriften, bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen von Meinungsbefragungsinstituten Zahl der Befragten sowie Zeitpunkt der Befragung und Auftraggeber mitzuteilen. Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, daß die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen.
Richtlinie 2.2 - Symbolfoto
Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, vom flüchtigen Leser als dokumentarische Abbildung aufgefaßt werden, obwohl es sich nicht um eine dokumentarische Abbildung handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. Daher sind
- Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.),
- symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.),
- Fotomontagen oder sonstige Veränderungen deutlich und auch für den flüchtigen Leser wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche kenntlich zu machen bzw. zu beschreiben.
Richtlinie 2.3 - Vorausberichte
Eine Zeitung oder Zeitschrift trägt für von ihr herausgegebene Vorausberichte, die in gedrängter Fassung den Inhalt einer angekündigten Veröffentlichung wiedergeben und möglicherweise von Nachrichtenagenturen weiterverbreitet werden, die publizistische, rechtliche und pressegesetzliche Verantwortung. Kürzungen oder Zusätze dürfen nicht dazu führen, daß wesentliche Teile der Veröffentlichung eine andere Tendenz erhalten oder unrichtige Rückschlüsse zulassen, durch die berechtigte Interessen Dritter verletzt werden.
Richtlinie 2.4 - Interview
Ein Interview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es vom Interviewten oder dessen Beauftragten autorisiert wurde. Unter besonderem Zeitdruck ist es auch korrekt, Äußerungen in unautorisierter Interviewform zu veröffentlichen, wenn den Gesprächspartnern klar ist, daß die Aussagen zur wörtlichen oder sinngemäßen Publikation gedacht sind. Journalisten sollten sich stets als solche zu erkennen geben.
Das mündlich gewährte oder schriftlich fixierte Interview ist dann keine bloße Nachricht, sondern ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wenn das Gespräch, insbesondere durch kritische Würdigung oder Stellungnahme, eine individuelle Formprägung aufweist. Wird ein derart individuell geprägtes Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut übernommen, so muß die nachdruckende Zeitung oder Zeitschrift die Quelle angeben. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand.
Bei Ankündigung eines Interviews in Form einer Kurzfassung ist zu beachten, daß der Interviewte als Miturheber gegen Entstellungen oder Beeinträchtigungen, die seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen gefährden, geschützt ist (siehe auch Richtlinien 2.3 und 11.4).
Richtlinie 2.5 - Sperrfristen
Sperrfristen, bis zu deren Ablauf die Veröffentlichung bestimmter Nachrichten aufgeschoben werden soll, sind nur dann vertretbar, wenn sie einer sachgemäßen und sorgfältigen Berichterstattung dienen. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen Informanten und Medien. Sperrfristen sind nur dann einzuhalten, wenn es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, wie zum Beispiel der Text einer noch nicht gehaltenen Rede, der vorzeitig ausgegebene Geschäftsbericht einer Firma oder Informationen über ein noch nicht eingetretenes Ereignis (Versammlungen, Beschlüsse, Ehrungen u. a.). Sperrfristen dürfen nicht Werbezwecken dienen.
Richtlinie 2.6 - Leserbriefe
(1) Den Lesern sollte durch Abdruck von Leserbriefen, sofern sie nach Form und Inhalt geeignet sind, die Möglichkeit eingeräumt werden, Meinungen zu äußern und damit an der Meinungsbildung teilzunehmen. Dadurch kann die Zeitung auch die Diskussion über ihre eigene Meinung, die öffentliche Auseinandersetzung und die Initiative der Bürger fördern.
(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen einer Zeitung oder Zeitschrift können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.
(3) Es gehört zum Begriff des Leserbriefes und entspricht einer allgemeinen Übung, daß der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Mit der Einsendung des Briefes bringt der Verfasser in schlüssiger Weise zum Ausdruck, daß er mit der Namensangabe einverstanden ist.
(4) Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen.
(5) Die pressegesetzliche Sorgfaltspflicht, das Druckwerk von Beiträgen strafbaren Inhalts freizuhalten, erstreckt sich auch auf die Veröffentlichung von Leserbriefen. Für Leserbriefe, die für einen erkennbaren Dritten abträgliche Tatsachenbehauptungen enthalten, trägt auch der verantwortliche Redakteur die pressegesetzliche Verantwortung.
(6) Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe stellt eine Täuschung der Öffentlichkeit dar und ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, so ist der verantwortliche Redakteur gehalten, diese zu überprüfen.
(7) Werden in diesem Leserbrief Tatsachenbehauptungen über Dritte aufgestellt, so haben die Betroffenen einen Gegendarstellungsanspruch nach den pressegesetzlichen Vorschriften.
(8) Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse erstreckt sich auch auf die Person des Verfassers eines Leserbriefes. Der abgedruckte Leserbrief ist eine Veröffentlichung im Sinne des Zeugnisverweigerungsrechts und ist dem redaktionellen Teil zuzurechnen.
(9) Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt, daß Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften namentlich bekannter Verfasser ohne deren Einverständnis grundsätzlich unzulässig sind. Das gilt auch dann, wenn die Zuschrift der "individuellen Formprägung" und damit des Urheberrechtsschutzes entbehrt. Kürzungen sind möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen ständigen Hinweis enthält, daß sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder den Abdruck abzulehnen. (10) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.
3. Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
Richtlinie 3.1 - Richtigstellung
Für den Leser muß erkennbar sein, daß die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist. Richtigstellen ist Sache der Redaktion. Sie kann sich der Pflicht zur Richtigstellung nicht durch Anregung und Veröffentlichung eines Leserbriefes entziehen.
4. Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Richtlinie 4.1 - Recherchen
Recherchen sind legitime Mittel publizistischer Arbeit. Dabei sind die Grenzen zu wahren, die Verfassung, Gesetz und die Achtung vor der Menschenwürde vorgeben. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, weiches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar Das Mittel der verdeckten Recherche kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.
Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, daß Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch keine publizistische Rechtfertigung etwaiger strafbarer Handlungen, die bei der Beschaffung von Nachrichten begangen werden.
5. Die bei einem Informations- oder Hintergrundgespräch vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Richtlinie 5.1 - Vertraulichkeit
Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung von der Bedingung abhängig gemacht, daß er als Quelle unerkennbar und ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information die Planung eines Verbrechens betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muß auch dann nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist. Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf dann berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, daß das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe. Strafbare Handlungen, die bei der Beschaffung von Informationen begangen werden, sind damit nicht gedeckt (siehe auch Richtlinie 4.1).
6. Jede in der Presse tätige Person wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informationen ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Richtlinie 6.1 - Nachrichtendienstliche Tätigkeit
Wer als Journalist oder Verleger nachrichtendienstlich tätig wird, schadet der Glaubwürdigkeit der Presse und zerstört die Vertrauensgrundlage der Publizistik.
Richtlinie 6.2 - Trennung von Presse- und Regierungsfunktion
Ändert ein Journalist seinen Tätigkeitsbereich und wechselt in den Dienst einer Regierung oder einer Behörde über, sollten alle Beteiligten auf eine strikte Trennung von Presse- und Regierungsfunktion achten, insbesondere soweit sich die Regierungsfunktion auf den Aufgabenbereich Medien beziehen. Gleiches gilt für den umgekehrten Wechsel des Arbeitsplatzes. Es dient dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Medien, wenn durch eine klare Trennung - auch in arbeitsvertraglicher Hinsicht - bereits der Anschein einer doppelten Loyalität bzw. einer Verquickung beider Ebenen vermieden wird.
7. Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, als redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter beeinflußt werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen sind als solche kenntlich zu machen.
Richtlinie 7.1 - Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Redaktionell gestaltete Anzeigen müssen sich in Schrift, Anordnung und Gestaltung von dem redaktionellen Textteil der Zeitungen und Zeitschriften so unterscheiden, daß sie auch für den flüchtigen Leser als Werbung erkennbar sind. Sie sind mit dem Wort ¯Anzeige® deutlich zu kennzeichnen. Geht der Auftraggeber aus dem Text der Anzeige nicht eindeutig hervor, muß er an klar sichtbarer Stelle kenntlich gemacht werden. Das gilt auch für sogenannte Verlagsbeilagen sowie Sonderveröffentlichungen jeder Art, die von Personen oder Institutionen finanziert werden, die ein persönliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse am Inhalt der Beilage haben. Wenn in solchen Beilagen oder Sonderveröffentlichungen Fachleute schreiben, die gleichzeitig Interessenten sind, so ist das durch Nennung ihrer einschlägigen Funktion kenntlich zu machen. Texte mit PR-Charakter, die im inneren Zusammenhang mit Anzeigen stehen, sind eine Irreführung des Lesers, wenn sie sich vom redaktionellen Text nicht durch Kennzeichnung oder Formgebung abheben.
Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung in redaktionellen Veröffentlichungen
Unentgeltliche redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Texten sowie bei der Abfassung eigener redaktioneller Hinweise durch die Redaktionen. Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.
8. Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten eines Menschen öffentlichen Interessen, so kann es auch in der Presse erörtert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden.
Richtlinie 8.1 - Nennung von Namen/Abbildungen
Die Nennung der Namen und die Abbildung von Tätern oder Opfern in der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sind generell nicht gerechtfertigt. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Die Opfer von Unfällen oder Verbrechen haben Anspruch auf einen besonderen Schutz ihrer Namen. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers unerheblich, es sei denn, es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte, oder die Begleitumstände stoßen auf ein höherrangiges öffentliches Interesse. Bei Familienangehörigen, die mit der Tat nichts zu tun haben, tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich hinter das schutzwürdige Interesse dieser Personen an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts zurück. Der Namensschutz Betroffener und ihrer Angehörigen schließt auch die Schilderung von Kriminalfällen nach dem Tod der Handelnden ein. In diesen Fällen muß geprüft werden, ob es sich um ein Ereignis der Kriminalgeschichte handelt, das den Täter zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte hat werden lassen (siehe auch Richtlinie 13.2 und 13.3).
Richtlinie 8.2 - Jubiläumsdaten
Die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten solcher Personen, die sonst nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, bedingt, daß sich die Redaktion vorher vergewissert, ob die Betroffenen mit der Veröffentlichung einverstanden sind oder vor öffentlicher Anteilnahme geschützt sein wollen.
Richtlinie 8.3 - Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen.
Richtlinie 8.4 - Selbsttötung
Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte handelt und ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.
Richtlinie 8.5 - Opposition und Fluchtvorgänge
Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist immer zu bedenken, ob durch die Nennung von Namen oder die Wiedergabe eines Fotos Betroffene identifiziert und verfolgt werden können. Gleiches gilt für die Berichterstattung über Flüchtlinge. Die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete, die Vorbereitung und Darstellung ihrer Flucht sowie ihren Fluchtweg kann dazu führen, daß zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden.
9. Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
10. Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
11. Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.
Richtlinie 11.1 - Unangemessene Darstellung
Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.
Richtlinie 11.2 - Angedrohte und vollzogene Gewalttaten
Bei der Berichterstattung über angedrohte und vollzogene Gewalttaten wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, läßt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen, unternimmt auch keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei.
Richtlinie 11.3 - Unglücksfälle und Katastrophen
Die Grenzen der Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen liegen dort, wo das Leid der Opfer und die Gefühle ihrer Angehörigen nicht respektiert werden. Die vom Unglück Betroffenen dürfen durch die Darstellung in den Medien nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
Richtlinie 11.4 - Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre
Bei der Berichterstattung über Gewaltandrohungen aller Art übt die Presse Zurückhaltung, ohne die grundsätzliche Informationspflicht zu vernachlässigen. Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen zeitlich begrenzt, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet und wenn damit eine Nachrichtensperre staatlicher Stellen nicht verbunden ist.
Richtlinie 11.5 - Verbrecher-Memoiren
Die Veröffentlichung sogenannter Verbrecher-Memoiren ist geeignet, die Publizität eines mutmaßlichen oder verurteilten Straftäters zu fördern, die über das Maß der notwendigen Information der Öffentlichkeit hinausgeht. Die detaillierte Schilderung von Straftaten aus der alleinigen Sicht ihrer Urheber, die sich möglicherweise noch in Haft befinden, ist mit der publizistischen Verantwortung der Presse unvereinbar Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben.
12. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 - Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, daß die Erwähnung Vorurteile gegenüber schutzbedürftigen Gruppen schüren könnte.
13. Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtserfahren muß frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige oder präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Bei Straftaten Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft der Jugendlichen möglichst Namensnennung und identifizierende Bildveröffentlichungen zu unterlassen, sofern es sich nicht um schwere Verbrechen handelt. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren offizieller Bekanntgabe berichtet werden.
Richtlinie 13.1 - Ermittlungs- und Gerichtsverfahren - Vorverurteilung - Folgeberichterstattung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen und unparteiischen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten, deren Verfolgung und richterlichen Bewertung. Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Vorverurteilende Darstellungen und Behauptungen verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde, der uneingeschränkt auch für Straftäter gilt. Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe-einer "Medien-Prangers" sein.
Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden. Das Verbot, Verdächtige vor einem Urteil als Schuldige hinzustellen, gilt auch im Falle eines Geständnisses. Auch wenn eine Täterschaft für die Öffentlichkeit offenkundig ist, darf der Betroffene bis zu einem Gerichtsurteil nicht als Schuldiger im Sinne eines Urteilsspruchs hingestellt werden. Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines namentlich erwähnten oder für einen größeren Leserkreis erkennbaren Betroffenen berichtet, muß sie auch über-einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahens.
Kritik und Kommentar zu einem Verfahren sollen sich erkennbar vom Prozeßbericht unterscheiden.
Richtlinie 13.2 - Namensnennung und Abbildung von Straftätern, Opfern, Verdächtigen
Bei der Namensnennung und Abbildung von Straftätern, Opfern, Verdächtigen und anderen Betroffenen einer Straftat ist gewissenhaft zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Sensationsbedürfnisse können ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. Volle Namensnennung und/oder Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist auch nur dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und die Voraussetzungen eines Haftbefehls gegeben sind. In allen Fällen, in denen Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit eines Täters vorliegen, sollen Namensnennung und Abbildung unterbleiben. Bei Angehörigen und Betroffenen, die mit einer Tat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig. Im Interesse der Resozialisierung müssen bei der Berichterstattung im Anschluß an ein Strafverfahren Namensnennung und Abbildung unterbleiben (siehe auch Richtlinie 8.1),
Richtlinie 13.3 - Personen der Zeitgeschichte
Für Personen der Zeitgeschichte, darunter für Träger öffentlicher Ämter und Mandate, gelten die unter 13.2 genannten Grundsätze eingeschränkt, soweit die Betroffenen Tatverdächtige, Angeklagte oder Verurteilte sind. Bei Amts- und Mandatsträgern können Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt oder Mandat und einer Tat gegeben ist. Bei Personen der Zeitgeschichte, die kein öffentliches Amt oder Mandat haben, können Namensnennung und Abbildung gerechtfertigt sein, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihnen hat.
Richtlinie 13.4 - Straftaten Jugendlicher
Bei der Berichterstattung über Straftaten Jugendlicher sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben. Diese Empfehlung gilt sinngemäß für jugendliche Opfer von Straftaten. Gegen die Veröffentlichung von Bildnissen und Namen vermißter Jugendlicher bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Entsprechende Veröffentlichungen sollten jedoch nur im Benehmen mit den zuständigen Behörden erfolgen.
14. Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungserkenntnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Richtlinie 14.1 - Medizinische oder pharmazeutische Forschung
Die Berichterstattung über angebliche Erfolge oder Mißerfolge der medizinischen oder pharmazeutischen Forschung zur Bekämpfung von Krankheiten verlangt Sorgfalt und Verantwortungsgefühl. In Text und Aufmachung ist alles zu unterlassen, was bei Kranken und deren Angehörigen unbegründete und mit dem tatsächlichen Stand der medizinischen Forschung nicht in Einklang stehende Hoffnungen auf Heilung in absehbarer Zeit erweckt. Andererseits sollen durch kritische oder gar einseitige Berichte über kontrovers diskutierte Meinungen Kranke nicht verunsichert und der mögliche Erfolg therapeutischer Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden.
15. Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet ein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung der Unterdrückung von Nachrichten bestechen läßt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Richtlinie 15.1 - Einladungen und Geschenke
Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Verlagen und Redaktionen sowie der unabhängigen Urteilsbildung der Journalisten besteht, wenn Redakteure und redaktionelle Mitarbeiter Einladungen oder Geschenke annehmen, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt. Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion könne durch Gewährung von Einladungen oder Geschenken beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Geschenke sind wirtschaftliche und ideelle Vergünstigungen jeder Art. Die Annahme von Werbeartikeln zum täglichen Gebrauch oder sonstiger geringwertiger Gegenstände zu traditionellen Gelegenheiten ist bedenkenlos. Recherche und Berichterstattung dürfen durch eine mittels Vergabe/Annahme von Geschenken, Rabatten oder Einladungen bedingte Gewährung von Informationen weder beeinflußt, noch be- oder gar verhindert werden. Die Informanten sollten ihre diesbezügliche Vorgehensweise überprüfen und sicherstellen, daß Journalisten unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung Informationen erhalten.
16. Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.
Richtlinie 16.1 - Rügenabdruck
Für das betroffene Publikationsorgan gilt:
Der Leser muß erfahren, weicher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung zugrunde lag und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.


