Landesmedienanstalten
Die Veranstaltung privaten Rundfunks ist nur auf der Grundlage eines (Landes-) Parlamentsgesetzes zulässig (grundlegend BVerfGE 57, 295, 324). Dieses Parlamentsgesetz muß Regelungen über Zugang und Beaufsichtigung der privaten Veranstalter enthalten (BVerfGE 57, 295, 326). Mit diesen vielfaltstiftenden und erhaltenden Funktionen sind nach den landesrechtlichen Bestimmungen die Landesmedienanstalten ("Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter", "Unabhängige Anstalt für das Rundfunkwesen", "Landesrundfunkausschuß" etc.) betraut. Aus diesem Grunde kommt den Landesmedienanstalten im Bereich der Veranstaltung privaten Rundfunks maßgebliche Bedeutung zu.
Die Landesmedienanstalten sind der Rechtsform nach Anstalten des öffentlichen Rechts. Trotz dieser öffentlich-rechtlichen Organisationsform gehören sie ebensowenig wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur (mittelbaren) Staatsverwaltung. Denn Zulassung, Auswahl und Aufsicht privaten Rundfunks eröffnet Einwirkungsmöglichkeiten auf die Programmgestaltung privater Anbieter. Die Landesmedienanstalten sind bei Zulassung und Kontrolle privater Rundfunkprogramme mit der Anwendung einer Reihe von unbestimmten Rechtsvorschriften betraut, deren Subsumtion wertende, programmbezogene Erwägungen und Prognosen erforderlich macht. Diese in hohem Maße unbestimmten Rechtsvorschriften, auf die wegen der Vielgestaltigkeit der Sach- und Lebensverhältnisse im Bereiche des privaten Rundfunks nicht verzichtet werden kann, bilden "Einbruchstellen" für staatliche Infiltrationen auf den gesellschaftlichen Kommunikationsprozeß. Da dieser gesellschaftliche Kommunikationsprozeß im Interesse des Demokratieprinzips staatsfrei bleiben muß, kann auch die Zulassung und Beaufsichtigung privaten Rundfunks keine staatliche, sondern nur eine im gesellschaftlichen Bereich wurzelnde Angelegenheit sein. Aufgrund dieses gesellschaftlichen Bezugs ihrer Funktionen zählen die Landesmedienanstalten nicht zur (mittelbaren) Staatsverwaltung (vgl. ausführlich Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks, a.a.O., 116 ff.).
Mit Ausnahme Berlins / Brandenburgs und Baden-Württembergs (zum Hamburgischen Mischmodell später) sehen sämtliche Landesmediengesetze als Hauptorgane der Landesmedienanstalten ein pluralistisches Gremium vor, das cum grano salis dem pluralistischen Integrationsmodell der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachgebildet ist. Die pluralistische Zusammensetzung soll den Zulassungs- und Aufsichtsentscheidungen Pluralität vermitteln, um auf diese Weise für die gebotene Vielfalt in den Programmen der privaten Rundfunkveranstalter Sorge zu tragen.
Nach den landesrechtlichen Bestimmungen liegt die Berechtigung zur Entsendung der Mitglieder regelmäßig unmittelbar bei den gesellschaftlichen Organisationen. Nur im Falle der Nichteinigung entscheiden staatliche Stellen.


